Wéieng Sozialleeschtunge kënnen EU-Auslänner refuséiert kréien ?

Monsieur le Président,
Par la présente, nous avons l’honneur de vous informer que conformément à l’article 80 du Règlement de la Chambre des Députés, nous souhaiterions poser une question parlementaire à Monsieur le Ministre de la Sécurité sociale, à Monsieur le Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Economie sociale et solidaire et à Madame le Ministre de la Famille et de l’Intégration concernant le récent arrêt de la Cour de Justice de l’Union européenne (C-67/14).
Dans cette affaire, la Cour de Justice de l’Union européenne (CJUE) a précisé les conditions selon lesquelles un Etat membre peut refuser l’octroi de prestations d’assistance sociale à des ressortissants d’autres Etats membres. Notons que l’Allemagne a fait inscrire les prestations visées (Arbeitslosengeld II) en tant que prestations spéciales en espèces à caractère non contributif à l’annexe X du règlement 883/2004, qui, de l’avis de la CJUE, seraient également à qualifier de prestations d’assistance sociale aux termes de la directive 2004/38/CE de manière à pouvoir être refusées à des non-ressortissants allemands.
C’est dans ce contexte que nous aimerions poser les questions suivantes à Madame et Messieurs les Ministres :
– Les Ministres considèrent-ils que la liste de prestations spéciales en espèces à caractère non contributif (i.e. revenus pour personnes gravement handicapées) reprises à l’annexe X du règlement 883/2004 est exhaustive en ce qui concerne le Luxembourg ? A défaut, les Ministres ne considèrent-ils pas que celle-ci doive être complétée ?
– Les Ministres pourraient-ils nous fournir une liste des prestations que le gouvernement considère comme équipollentes aux prestations d’assistance sociale au sens de la directive 2004/38/CE ?
– A noter que la convention européenne d’assistance sociale et médicale oblige les parties contractantes de traiter les ressortissants des autres parties contractantes résidant légalement sur leur territoire à l’égal de leurs propres ressortissants en ce qui concerne l’assistance sociale et médicale. Les Ministres pourraient-ils m’indiquer si les ressortissants des autres Etats membres pourraient utilement se fonder sur cette convention de droit international pour bénéficier des prestations qu’ils pourraient se voir refuser en application du droit européen ? Les réserves émises par le Luxembourg à l’égard de ladite convention sont-elles suffisantes aux yeux du gouvernement ?
Nous vous prions d’agréer, Monsieur le Président, l’expression de notre parfaite considération.

Michel Wolter
Député
Marc Spautz
Député

Flüchtlingsproblematik – CSV für eine langfristige und kohärente Strategie

Die aktuellen Flüchtlingsströme sind eine Herausforderung für Europa und unser Land. Die Flüchtlingskrise erfordert eine gemeinsame europäische Antwort. Nicht nur die Zukunft der tausenden und abertausenden von Menschen die aus ihrem Land fliehen hängt davon ab, sondern auch die Zukunft der Europäischen Union.

Die Bewältigung der Flüchtlingskrise ist aber nicht nur eine gesamteuropäische Aufgabe. Jedes Land, auch Luxemburg, muss in den nächsten Wochen konkrete Maßnahmen ergreifen, um den Flüchtlingsstrom zu bewältigen. Das setzt neben kurz- und mittelfristigen Lösungen, welche die CSV schon im Juli dieses Jahres in ihrem Sechs-Punkte-Plan vorgestellt hat, vor allem eine klare, langfristige und kohärente Strategie voraus. Zur Erinnerung: Der Sechs-Punkte-Plan sieht zum Beispiel eine bessere Koordinierung durch das Einsetzen eines interministeriellen Ausschusses und eine Überarbeitung der Prozeduren vor.

Klare Aufgabenteilung zwischen Staat und Gemeinden

Damit Luxemburg seinen Verpflichtungen bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise nachkommen kann, müssen die Aufgaben und Pflichten des Staates und der Gemeinden klar definiert werden. Dies ist Aufgabe der Regierung.

Die Regierung soll in den Augen der CSV in den nächsten Wochen ein Lastenheft („cahier des charges“) erstellen, in dem die Zuständigkeitsbereiche und Pflichten der einzelnen Akteure (Staat, Gemeinden, Assoziationen) festgehalten werden. Das Erstellen eines solchen Kataloges ist für die CSV Voraussetzung für eine gelungene Flüchtlingspolitik.

Viele Gemeinden sind bereit, Flüchtlinge aufzunehmen. Sie benötigen jedoch einen Ansprechpartner und klare Regeln. Dasselbe gilt für die Hilfsorganisationen. Sie müssen wissen, was von ihnen konkret erwartet wird und wie sie sich mit den anderen Akteuren einbringen können, um die Flüchtlinge adäquat unterbringen und betreuen zu können.

Nationaler Integrationsplan in drei Phasen

Sind die Pflichten der einzelnen Akteuren klar definiert, wird ein nationaler Integrationsplan benötigt („plan national d’intégration“).

Die Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen soll sich in drei Phasen gliedern:

  1. Phase: Erstaufnahme oder „First Response“

Die Flüchtlinge werden in dieser ersten Phase in Empfang genommen und in staatlichen Auffangstrukturen (Weilerbach, Containerdorf usw.) untergebracht. Diese erste Betreuung ist Aufgabe des Staates.

  1. Phase: Während des Asylverfahrens

In dieser Phase werden die Gemeinden eingebunden, unter der Bedingung,

  • dass im Vorfeld der Aufgabenbereich und die Verpflichtungen zwischen Staat und Gemeinden klar aufgeteilt und die Regeln genau definiert sind (dabei muss jede Gemeinde gleich behandelt werden);
  • dass der Staat im Rahmen des Pflichtenkatalogs klare Vorschläge unterbreitet in den Bereichen:
    • Unterhalt und Verwaltung der Auffangstrukturen;
    • Betreuung der Flüchtlingen;
    • Schulische Betreuung der Kinder.
  • dass die Gemeinde, wenn sie Flüchtlinge aufnimmt, wissen muss, wer die Auffangstruktur baut, wer das entsprechende Grundstück zur Verfügung stellt, wer für den Unterhalt der Strukturen verantwortlich ist, wer für die Betreuung der Flüchtlinge zuständig ist und wer für die schulische Betreuung der Kinder verantwortlich ist;
  • dass für jede Gemeinde, die Flüchtlinge aufnimmt, eine Konvention mit dem Staat unterschrieben wird.

Die CSV erinnert daran, dass die Flüchtlingspolitik eine nationale Kompetenz ist. Der Staat muss den zahlreichen hilfsbereiten Gemeinden die nötigen Mittel zur Verfügung stellen.

Selbstverständlich müssen auch die Hilfsorganisationen eingebunden werden. Es gilt auch hier, die Aufgaben und Missionen dieser Hilfsorganisationen genau aufzuzeigen.

  1. Phase: Nach abgeschlossener Prozedur
  • Wurde der Asylantrag nicht genehmigt:

Die Flüchtlinge müssen so schnell wie möglich zurück in ihr Heimatland.

Deshalb sind das Erstellen einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer und schnellere Verfahren und Prozeduren ein Muss.

  • Wurde der Asylantrag genehmigt:

Zwecks eventueller Neuaufnahme von Antragstellern müssen die betroffenen Menschen so schnell wie möglich aus den Auffangstrukturen.

Die CSV ist sich bewusst, dass mit der Genehmigung des Asylantrages weitere Herausforderungen, wie z.B. die Eingliederung in Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie soziale Begleitmaßnahmen, für den Staat, die Gemeinden und die ganze Gesellschaft entstehen.

Zuwanderung bietet Chancen für die europäische Union und unser Land: Nur dann allerdings, wenn die Integration derer, die bei uns bleiben wollen, auch gelingt. Die Integration der ehemaligen Flüchtlinge muss weiter vorangetrieben werden. Jeder ist hier gefordert. In diesem Rahmen kann den Hilfsorganisationen und den Bürgerinitiativen eine unterstützende Rolle zukommen.

Forderung nach einer breiten politischen Debatte

Die CSV fordert erneut eine breite politische Debatte über die Flüchtlingsproblematik und erinnert daran, dass die Flüchtlingsproblematik einer parteiübergreifenden Zusammenarbeit bedarf.

PDF: Pressekonferenz Flüchtlinspolitik