Hochschulminister François Biltgen verteidigt die Neuregelung der Studienbeihilfen. In seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage von Marc Spautz legt er die Argumente dar.
von Dani Schumacher
Nachdem die EU-Kommission Ende vergangener Woche auf die parlamentarische Frage von zwei grünen Europaabgeordneten reagiert hatte, beschäftigte sich das Kabinett gestern im Rahmen des Ministerrats erneut mit der Neuregelung der Studienbeihilfen. Hochschulminister François Biltgen ist überzeugt, dass das neue Gesetz in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung ist.
Der Hochschulminister weist denn auch noch einmal darauf hin, dass es bei dem Gesetz nicht um Familienzulagen geht, sondern um „autonome Studienbeihilfen“. Und Hochschulpolitik sei nach wie vor eine überwiegend nationale Angelegenheit.
In die Kritik geraten ist ja vor allem die Ansässigkeitsklausel. Würde der EU-Gerichtshof die Klausel kippen, hätte dies negative Folgen, warnt Minister Biltgen. Es würde aber auch zu erheblichen Diskriminierungen führen. Biltgen nennt in dem Zusammenhang als Beispiel zwei Studenten mit belgischem Pass. Der Student, der in Belgien wohnt, würde sowohl die luxemburgischen Beihilfen als auch das belgische Kindergeld erhalten. Zudem stünden ihm sämtliche Studiengänge an den belgischen Universitäten offen. „Sein belgischer Kollege, der in Steinfort wohnt, bekommt einerseits kein Kindergeld und andererseits wird ihm der Zugang zu Studienfächern wie Krankengymnastik an belgischen Hochschulen erschwert, eben weil er nicht in Belgien ansässig ist,“ unterstreicht François Biltgen.
Zudem ist Luxemburg eines der wenigen Länder, in denen Studienbeihilfen überhaupt „portable“ sind. Im Klartext bedeutet dies, dass das Großherzogtum allen Studenten, die in Luxemburg leben, Beihilfen zahlt, unabhängig vom Studienort. Dass der Studienort keine Rolle spielt, ist in einem Land wie Luxemburg, wo die eigene Uni nicht alle Studiengänge anbieten kann, unverzichtbar. Allerdings gilt seit 2000 die nun so heftig kritisierte Ansässigkeitsklausel, zunächst nur für Ausländer, seit 2005 aber auch für Luxemburger: „Bei der Gesetzesänderung im Jahr 2005 haben wir dem Meeusen-Urteil, das die Gewerkschaften nun fälschlicherweise ins Spiel bringen, Rechnung getragen. Seit damals gilt die Ansässigkeitsklausel auch für Luxemburger“, betont der Hochschulminister. „Wenn also die Ansässigkeitsklausel fällt, fällt das gesamte System.“ Denn zum alten System, aus den Jahren 2005 bis 2010 kann man dann auch nicht zurück, weil die Gesetzgebung ja bereits auf der Ansässigkeitsklausel basierte. Biltgen ist allerdings recht optimistisch, weil es „weder einen Gesetzestext noch eine Jurisprudenz gibt, die eine Ansässigkeitsklausel verbieten würde“.
Käme die EU zum Schluss, dass die Luxemburgische Gesetzgebung gegen das europäische Recht verstößt, gibt es zwar Möglichkeiten, die allerdings alle nicht sehr zufriedenstellend sind. Entweder die Beihilfen werden an alle Studenten gezahlt, unabhängig davon, ob sie in Luxemburg wohnen oder nicht. Doch diese finanzielle Mehrbelastung könne das Land nicht stemmen, befürchtet Biltgen. Die zweite Alternative ist allerdings auch nicht wirklich verlockend: „Wir könnten das Beispiel der anderen Länder übernehmen, und nur noch Beihilfen an die Studenten zahlen, die an der Uni Luxemburg studieren.“ Dies sei wiederum eindeutig im Widerspruch zum Bologna-Prozess. Hinzu kommt noch, dass auch andere Länder ihre Gesetzgebung ändern müssten, wenn der EU-Gerichtshof, im Fall einer Klage der Kommission gegen Luxemburg, zum Ergebnis kommen sollte, dass die luxemburgische Regelung nicht in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung ist.
Luxemburger Wort ; Ausgabe: Nr.251 ; Mittwoch, den 27. Oktober 2010 ; Seite: Nr.5
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